Titelbild Osteuropa 1-2/2016

Aus Osteuropa 1-2/2016

Die PiS und das Recht
Verfassungskrise und polnische Rechtskultur

Marta Bucholc, Maciej Komornik

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Abstract in English

Abstract

In Polen hat die von der PiS eingebrachte Novelle des Verfassungsgerichtsgesetzes die Autorität des Verfassungsgerichts verringert und die Urteilsverkündung gelähmt. Daraus ist ein Streit über das Verhältnis von Legislative und Judikative entstanden, der in eine veritable Verfassungskrise eskaliert ist. Im Kern haben der Präsident, die Regierung und die PiS-Mehrheitsfraktion im Sejm ein anderes Verständnis von Gewaltenteilung, das sich auf eine neue Definition von Souveränität stützt, deren Quelle nicht die politische Gesamtheit, der demos, sondern die „Nation“ ist. Dieses Denken speist sich aus der konservativen Utopie. Im Rechtsverständnis der PiS sind Traditionsbestände aus der Zwischenkriegszeit und der Volksrepublik Polen nachweisbar.

(Osteuropa 1-2/2016, S. 79–93)

Volltext

In Polen hat die von der PiS eingebrachte Novelle des Verfassungsgerichtsgesetzes die Autorität des Verfassungsgerichts verringert und die Urteilsverkündung gelähmt. Daraus ist ein Streit über das Verhältnis von Legislative und Judikative entstanden, der in eine veritable Verfassungskrise eskaliert ist. Im Kern haben der Präsident, die Regierung und die PiS-Mehrheitsfraktion im Sejm ein anderes Verständnis von Gewaltenteilung, das sich auf eine neue Definition von Souveränität stützt, deren Quelle nicht die politische Gesamtheit, der demos, sondern die „Nation“ ist. Dieses Denken speist sich aus der konservativen Utopie. Im Rechtsverständnis der PiS sind Traditionsbestände aus der Zwischenkriegszeit und der Volksrepublik Polen nachweisbar.

Im Mai 2016 begeht Polen den dreißigsten Jahrestag der ersten Urteilsverkündung durch das Verfassungsgericht. Gegründet worden war das Verfassungsgericht 1982. Die kommunistische Führung der Volksrepublik Polen verzögerte die Verabschiedung der nötigen Ausführungsbestimmungen jedoch, weshalb das Gericht erst mit Verspätung sein erstes Urteil verkünden konnte. Von da an war das Verfassungsgericht trotz tiefgreifender Systemveränderungen, zu denen auch die Einführung einer neuen Verfassung im Jahre 1997 gehörte, ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsordnung Polens. Die derzeit regierende Partei Prawo i Sprawiedliwość (Recht und Gerechtigkeit, PiS) ist bestrebt, dies grundlegend zu revidieren. Es sieht so aus, als wäre der dreißigste Jahrestag der Urteilsverkündung mehr als nur eine symbolische Zäsur. Denn seit einigen Monaten herrscht in Polen ein Streit um das Verfassungsgericht, der sich zu einer „Verfassungskrise“ entwickelt hat.

Im Jahr 2015 kam es in Polen zu zwei bedeutenden politischen Ereignissen. Im Mai gewann der PiS-Kandidat Andrzej Duda die Präsidentschaftswahlen. Fünf Monate später feierte die PiS auch bei den Parlamentswahlen einen Erfolg und eroberte in beiden Kammern – Sejm und Senat – die Mehrheit. Damit beendete sie acht Regierungsjahre der liberal-konservativen Koalition von Platforma Obywatelska (Bürgerplattform, PO) und Polskie Stronnictwo Ludowe (Polnische Bauernpartei, PSL). Zum ersten Mal seit 1989 gelang es einer Partei, ihren Präsidentschaftskandidaten durchzusetzen und zugleich eine absolute Mehrheit im Parlament zu erlangen, auch wenn diese nicht groß genug ist, um die Verfassung ändern zu können.

Um die rechtliche Dynamik der Krise begreifen zu können, muss man in die Zeit zwischen Präsidentschaftswahl – Andrzej Duda wurde im August vereidigt – und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten, von der PiS dominierten Parlaments im Oktober zurückgehen. Ende Juni 2015 hatte die Koalition aus PO und PSL ein neues Verfassungsgerichtsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz ermöglichte es dem damaligen Sejm, Nachfolger für alle Verfassungsrichter zu wählen, deren Amtszeit in der zweiten Jahreshälfte 2015 auslief. Je nach dem Termin für die konstituierende Sitzung des neuen Sejm (diesen Termin bestimmt der Staatspräsident) hätten zumindest einige Verfassungsrichter ihre Amtszeit erst nach dem Wechsel der parlamentarischen Mehrheit beendet. Es stellte sich dann heraus, dass dies zwei von fünf Richtern betraf, die PO und PSL einige Wochen vor Ende ihrer Regierungszeit auf der Grundlage der neuen Gesetzgebung gewählt hatten. Gegen dieses Gesetz legten im Oktober 2015 einige PiS-Abgeordnete Verfassungsbeschwerde ein. Nach den gewonnenen Wahlen zogen sie zwar ihre Verfassungsbeschwerde zurück, was das Verfahren jedoch nicht aufhielt, da die Beschwerde von anderen Berechtigten, diesmal der PO, Anfang November erneut eingelegt wurde. Das Verfassungsgericht setzte die Verhandlung für den 3. Dezember 2015 an.

Bis zu diesem Augenblick war die Lage zwar präzedenzlos, aber es gab noch keine Krise. Ein Gesetz war verabschiedet worden, dessen Verfassungsmäßigkeit Zweifel weckte. Gegen dieses Gesetz wurde Beschwerde eingelegt, und es hätte im gewohnten Modus aus der Rechtsordnung gestrichen werden können. Nach der Vereidigung des neuen Parlaments nahmen die Ereignisse jedoch eine unerwartete Wendung.

Obwohl die Amtszeit von drei Verfassungsrichtern abgelaufen war, zeigte sich der neu gewählte Präsident nicht bereit, ihre Nachfolger zu vereidigen. Währenddessen machte sich die PiS an die intensive legislative Arbeit. In ungekanntem Tempo brachte sie am 19. November 2015 die erste Novelle des Verfassungsgerichtsgesetzes durch das Parlament. Anschließend wurde die Wahl aller fünf Verfassungsrichter durch den vorherigen Sejm für ungültig erklärt, und es erging der Appell an den Präsidenten, sie nicht zu vereidigen. Schließlich wählte der Sejm einen Tag vor der Sitzung des Verfassungsgerichts fünf weitere Richter, die vom Präsidenten unverzüglich vereidigt wurden.

Die Parlamentsmehrheit begann nun auch mit der Arbeit an einer weiteren Novelle des Verfassungsgerichtsgesetzes, die Regelungen enthielt, aufgrund derer die Arbeit des Gerichts zumindest immens verlangsamt werden würde: Die Fälle sollen in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt werden, das Gericht prinzipiell mit 13 von insgesamt 15 Richtern tagen und seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit fassen; die Richter sollten vom Sejm abberufen werden können. Dieses Gesetz wurde am 22. Dezember 2015 beschlossen und trat vor Jahresende in Kraft. Eine vacatio legis war in diesem Fall nicht vorgesehen.

Gegen diese Novelle legten mehrere Stellen Beschwerde ein, was eine faszinierende juristische Diskussion ausgelöst hat: Nach welchen Vorschriften, mit wie vielen und welchen Richtern sollte das Verfassungsgericht diesbezüglich urteilen? Der Gang der Ereignisse in Polen hat im Land stürmische Debatten hervorgerufen und bewegt auch die öffentliche Meinung im Ausland.


Eine Welle rechtlicher Korrekturen

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm schreibt über die Ereignisse in Polen zu Recht: „Ein Staat muss kein Verfassungsgericht haben, um demokratisch und rechtsstaatlich zu sein.“[1] Die Veränderung der im System vorgesehenen Rolle des Verfassungsgerichts bedeutet an sich keine Aufhebung der Demokratie, denn die demokratische Verfasstheit des Systems wird von keinem staatlichen Organ selbständig garantiert, sondern entscheidend ist die allgemeine Konfiguration. Alle drei Gewalten gehen, wenn man bei ihrer traditionellen Aufteilung bleibt, auf einen Souverän zurück, bei dem es sich in der Demokratie um das Volk handelt: Keine Gewalt regiert eigenständig. In einem Rechtsstaat wird die demokratische Verfasstheit des Systems durch rechtlich bestimmte Standards des politischen Handelns garantiert, darunter auch durch denjenigen, dessen Ziel die Veränderung des Rechts ist.

Die Verfassungskrise hat eine ganze Welle von Neuerungen für das politische System Polens mit sich gebracht. Die erste Zäsur war der Umgang des Präsidenten mit dem Akt der Vereidigung der neugewählten Verfassungsrichter. Bis jetzt galt diese als ein rein symbolischer Akt, zumal die Vereidigung im polnischen Recht lediglich eine abschließende Etappe eines vielstufigen Ernennungsverfahrens ist. Nun aber machte der Präsident aus der Vereidigung einen Blockademechanismus, ein Werkzeug zur Kontrolle der Richterwahl. Indem er am 3. Dezember 2015 die von der PiS neu gewählten Richter vereidigte, brachte der Präsident diese Kontrolle zum Abschluss, wobei dieses Ergebnis teilweise dem am selben Tag ergangenen Urteilsspruch des Verfassungsgerichts widersprach.

Das Verfassungsgericht hatte die Wahl von zwei „vorzeitig“ gewählten Verfassungsrichtern durch die PO-PSL-Koalition als verfassungswidrig gewertet – zugleich aber klar gemacht, dass die Wahl der übrigen drei Richter gültig sei und dass sie vereidigt werden müssten. Den Passus über die Vereidigung legte das Verfassungsgericht so aus, dass der Präsident zur unverzüglichen Vereidigung verpflichtet sei und nicht nach freiem Ermessen vorgehen dürfe.[2] Die Frage ist natürlich nicht, ob und inwieweit der Präsident in der Sache im Recht war, sondern welchen Stellenwert er seiner Überzeugung beimaß, dass die Wahl der neuen Verfassungsrichter verfassungsgemäß sei – wobei in der Rechtsordnung die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes dem Verfassungsgericht vorbehalten ist.

In einer Rede, die Duda am Abend des 3. Dezember 2015 im staatlichen Fernsehen hielt, erklärte er:

„Um die unnötigen Zwistigkeiten zu beenden, welche die Autorität der wichtigsten Institutionen des polnischen Staates untergraben, habe ich mich als Wächter der Verfassung und der Kontinuität der Staatsgewalt dazu entschlossen, die gestern gewählten Richter zu vereidigen. Ich habe mich dabei vom Willen des neugewählten Sejm leiten lassen, in den die Polen eine so gewaltige Hoffnung auf die Erneuerung der Republik setzen.“[3]

Diese Worte enthalten den Kern des neuen Regierungsprogramms. Sein zentrales Element ist ein neues Verständnis der Gewaltenteilung, das eine veränderte Beziehung zwischen den verfassungsmäßigen Machtorganen bewirkt und sich auf eine neue Definition von Souveränität stützt.

Der Präsident beruft sich zu Recht auf seinen verfassungsmäßigen Status als Wächter der Verfassung. In dieser Rolle führt er jedoch als Leitlinie seines Handelns den „Willen des neu gewählten Sejm“ an, nicht die Verfassung selbst – weder konkret noch im Geiste. Damit stellt er sich auf die Seite der Legislative und lässt seine Entscheidungen zu einer Funktion ihres Willens werden, obwohl der Präsident in Polen ebenfalls in allgemeiner und direkter Wahl gewählt wird, sein Mandat somit mindestens ebenso stark ist wie das des Parlaments. In der gegenwärtigen Situation kann man sich allerdings nur schwer vorstellen, dass der Präsident plötzlich ins Lager der Opposition überläuft. Er sollte als Staatsorgan jedoch stets das Gesetz zur Grundlage seiner Entscheidungen machen. In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Gleichsetzung des Rechts mit dem Willen des Parlaments ein zumindest bedenklicher Schritt.

Es ließen sich viele ähnliche, von der Regierungspartei unternommene Maßnahmen nennen. Die Pläne für den höheren Verwaltungsdienst (służba cywilna), das Gerichtswesen, die Staatsanwaltschaft und viele andere sind Ausdruck ein und desselben Bestrebens, den Schwerpunkt der Verfassungsordnung in Richtung auf eine der Gewalten zu verschieben. Das gilt auch für Entwicklungen wie den Verzicht auf die Beratung von Gesetzesentwürfen mit Vertretern von Betroffenen oder mit Experten.

Einer der ersten Eingriffe in die Domäne des Gerichtswesens war die Begnadigung des PiS-Ministerkandidaten Mariusz Kamiński, die Präsident Duda Mitte November 2015 verkündete, noch ehe ein Strafgericht das letztinstanzliche Urteil gefällt hatte. Der Präsident begründete seine Entscheidung damit, er habe „das Justizwesen von dieser Angelegenheit befreien“ wollen, „dieses Problem auflösen, diese Auseinandersetzung durch meine Verantwortung als Präsident entscheiden“.[4] Nach dieser Entscheidung hieß es, dass der Präsident durch diese für alle Zeiten Eingang in die Lehrbücher für Strafrecht und Strafprozessordnung finden werde. Niemand hätte es aber für möglich gehalten, dass auch das Verfassungsrecht kurz darauf neues, reiches Untersuchungsmaterial erhalten würde.

Von einem praktischen Standpunkt aus gesehen, kann die PiS wegen der verringerten Autorität des Verfassungsgerichts und der Lähmung bei der Urteilsverkündung – zu der die Vorschriften der letzten Novelle führen können – beliebige Gesetzesänderungen durchsetzen. Die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit durch das Verfassungsgericht ist anders als bisher kein Sicherheitsventil mehr, auch wenn vielfach Zweifel an diversen Verfassungsgerichtsentscheidungen geäußert wurden, etwa zur Durchleuchtung (Lustration)[5] oder zum Schächten,[6] und obwohl es Unzufriedenheit über den nach Meinung einiger Experten „pythischen“[7] (nicht eindeutigen) Stil der Verfassungsgerichtsurteile gab. Es fehlt unter den Urteilen des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichts nicht an Belegen für Schwierigkeiten, Verfassungsgerichtsurteile umzusetzen.

Dennoch funktionierte das Sicherheitsventil, da alle darin übereinstimmten, dass ein Urteil des Verfassungsgerichts rechtlich gesehen Diskussionen über die Legalität der Rechtsakte beendete. Jede parlamentarische Demokratie basiert auf einer Sammlung von Fiktionen, mit denen niemand vollständig zufrieden ist, dank derer das System aber funktioniert. Der letztgültige Charakter der Verfassungsgerichtsurteile, der einen unendlichen Regress von Argumenten und rechtlichen Handlungen unterbindet, basiert ebenfalls auf der Fiktion einer allgemeinen Zustimmung zu den Spielregeln. Dieses Einverständnis wurde dieses Mal jedoch negiert. So kann man die Äußerungen der Ministerpräsidentin und der ihr unterstehenden, für die Veröffentlichung der Verfassungsgerichtsurteile zuständigen Beamten verstehen, die sagten, dass sie sich nicht dazu verpflichtet fühlten, Entscheidungen zu veröffentlichen, die ihrer Meinung nach fehlerhaft sind. Damit wird die präsidentielle Gesinnungsethik auf untere Machtebenen übertragen.[8]

Nur selten wird beachtet, wie brüchig die Spielregeln in einer Demokratie sind. Die Regeln gelten nur solange, wie man nach ihnen spielt. Das hatte Ludwig Wittgenstein im Sinn, als er schrieb: „make up the rules as we go along“.[9] Die Normen des demokratischen Politikspiels scheinen sicherer zu sein als die Regeln vieler anderer Spiele in unseren Gesellschaften, denn sie sind aufgeschrieben, institutionalisiert, durch Gewohnheit verstärkt und in ein Netz von Gebräuchen eingebunden. Wenn aber jemand sagt: „Ich prüfe das mal“, so stellt sich heraus, dass die Regeln schutzlos sind. Die PiS ist zu der gar nicht kleinen Schar jener gestoßen, die heute in Europa die Widerstandsfähigkeit der demokratischen Regeln gegen eine Revision testen wollen.

Die Bindekraft von Regeln leitet sich von etwas ab, das man „Korrekturrecht“[10] nennen kann. Die Regeleinhaltung eines Spielers erfolgt dadurch, dass gewisse Spielzüge als falsch anerkannt und aus dem Spiel ausgeschlossen werden. Die Gewaltenteilung hat unter anderem genau diesen Sinn: Das Korrekturrecht wird so verteilt, dass kein Organ und keine politische Kraft in der Lage ist, es zu monopolisieren, und dass jeder sich an diese Korrektur halten muss. Das beinhaltet auch Mechanismen, die vor einem Patt schützen, zu dem es kommen müsste, würden sich die Spieler gegenseitig ohne Ende korrigieren. Die Urteile des Verfassungsgerichts hatten im polnischen Recht genau diese Funktion. Heute wird die Aufteilung des Korrekturrechts auf die einzelnen staatlichen Gewalten unterhöhlt, wodurch die Regeln in Frage gestellt werden, mit denen man eine schwierige Situation meistern kann. Dadurch erweitert sich das aus seinen rechtlichen Zwängen befreite Korrekturrecht auf das gesamte System. Es bleibt nur abzuwarten, wer es sich aneignet und wie er seine Usurpation begründet.

Konservative Utopie und das Filtern des Gedächtnisses

Ihr revisionistisches Vorgehen begründet die PiS mit der ihr eigenen Souveränitäts­philosophie. Ihre Hobbesschen Inspirationen liegen auf der Hand: Der Souverän steht hier über und außerhalb des Rechts; für eine Rechtsänderung genügt sein Wille, ohne dass prozedurale „halbe Mittel“ nötig wären. Parlamentswahlen sind der Augenblick der Epiphanie des Souveräns – natürlich nur, wenn ihr Ergebnis darauf schließen lässt, dass tatsächlich ein Souverän gefunden wurde.

Das ist nur scheinbar ein Teufelskreis. Die PiS hält nämlich nicht eine primär politisch definierte Gesamtheit, etwa demos, für den Souverän, sondern die Nation (pl. naród). Das ist eine wichtige semantische Verschiebung. Die „Nation“ besitzt in der PiS-Erzählung eine umfangreiche gemeinschaftliche Identität. Es handelt sich dabei um eine Gruppe von Menschen, die durch eine gemeinsame Geschichte, gemeinsame Werte – darunter christliche Werte in der polnischen Variante ihrer katholischen Ausprägung – und eine gemeinsame Sicht auf sich selbst als Gemeinschaft miteinander verbunden ist. Daraus leite sich ein einheitlicher Lebensstil der nationalen Gemeinschaft ab, dessen Grundlage Außenminister Witold Waszczykowski in seiner unfreiwillig komisch geratenen Äußerung skizzierte:

„Als müsse sich die Welt nach marxistischem Vorbild automatisch in nur eine Richtung bewegen – zu einem neuen Mix aus Kulturen und Rassen, eine Welt aus Radfahrern und Vegetariern, die nur noch auf erneuerbare Energien setzen und gegen jede Form der Religion kämpfen. Das hat mit traditionellen, polnischen Werten nichts mehr zu tun.“[11]

Die Einheit von Lebensstil, Ansichten und Weltanschauung geht einher mit einer Einheit des sozialen und kulturellen Gedächtnisses. Das ist ein für die PiS ungemein wichtiges Motiv; sie propagiert eine selbstreferentielle Heldengeschichte der polnischen Vergangenheit ohne historische Vielstimmigkeit, Schattierungen und Nuancen.[12]

Die Macht der souveränen „Nation“ ist ein ausreichender Garant für den Erfolg ihres Staates. Der PiS-Vorsitzende Jarosław Kaczyński formuliert es so:

„[N]ur unter den Bedingungen von Souveränität können wir eine Situation herbeiführen, in der wir bei der Funktionalität des Staates und beim Pro-Kopf-Einkommen mit den westlichen Nachbarn gleichziehen können. [. . .] Die Antwort auf unsere geopolitische Lage muss ganz einfach ein sehr starkes Polen sein. Ein wohlhabendes, gut regiertes und gut bewaffnetes [Polen] wird ganz selbstverständlich ernst genommen werden.“[13]

Unklar bleibt, woher genau der Wohlstand Polens, seine starke internationale Position oder auch sein gut gerüstetes Militär kommen sollen. Sie sollen der Stärke der „Nation“ entspringen, die sich nicht auf wirtschaftliche und bevölkerungsstatistische Kennziffern, auf Ranglisten und Ratings beschränken lässt.

Freilich gibt es neben der „Nation“ in Polen auch noch andere Menschen. Die bis zum Geht-nicht-mehr zitierten Worte des romantischen Dichters Cyprian Kamil Norwid über die Polen bekommt heute einen neuen Sinn: „eine herrliche Nation, aber keine Gesellschaft“. Die „Nation“ und die anderen bilden gemeinsam keine Gesellschaft, da es zwischen ihnen nur zufällige und axiologisch unwesentliche Beziehungen gibt.[14] Somit konnte Jarosław Kaczyński am 11. Dezember 2015 bei seinem Auftritt im rechten Fernsehsender TV Republika diejenigen Personen, die im Ausland Polen „denunzieren“, als Polen „schlimmster Sorte“ bezeichnen.[15] Ihr minderer Wert beruht genau darauf, dass sie der nationalen Gemeinschaft nicht angehören. Die gegen die Regierung protestierenden Demonstranten griffen diese Bezeichnung nur zu gern auf, doch ist die Klassifizierung der Bürger nach Sorten ein zu unheilverkündender Gedanke, um ihn zu ironisieren.

Der Souverän wird somit nur in jenen Wahlen gewählt, bei denen eine Partei siegt und dann souveräne legislative Kompetenzen erhält, welche die „Nation“ repräsentiert, und nicht „verschiedene polnische Gruppen, die europäische Kontakte haben“, wie dies Jarosław Kaczyński bezeichnet.[16] Diesem Narrativ zufolge wurde der Souverän erst bei den Parlamentswahlen von 2015 gewählt, woraufhin er sofort mit dem sogenannten „guten Wandel“ begann, dem Umbau des Staates zu dem Zweck, diesem Souverän vollständig zu entsprechen. Die „Nation“ ist einzig und unteilbar, und PiS will diese Unteilbarkeit rechtlich und politisch ausprägen, was Jarosław Kaczyński 2007 in den heute prophetisch klingenden Worten geäußert hat:

„Wir werden siegen, weil Polen diesen Sieg braucht. Es braucht ihn, damit in diesem Staat, in der Republik Polen, eine polnische Nation lebt und nicht verschiedene Nationen. So dass die Republik eine Einheit sei.“[17]

Die Einheit schließt – mit den Worten von Präsident Duda – alle „Zwistigkeiten“ (waśnie) aus. Der Präsident hat dieses in der polnischen Sprache etwas archaisch anmutende und gehobene Wort treffend gewählt. „Konflikt“ wäre ein zu neutraler Ausdruck, da Konflikte funktional zu sein pflegen, während ein „Zwist“ immer ein Problem ist. Probleme aber müssen – dem Präsidenten zufolge – „unterbunden“ werden, ohne sich allzu sehr darum zu kümmern, welche gordischen Knoten für wen vom Recht vorbehalten werden.

Da die Gewaltenteilung unweigerlich zu Zwistigkeiten und Problemen führt, wird sie überflüssig. Präsident Duda sagte in einem Interview, das am 25. Januar 2016 mit dem bezeichnenden Titel „Der Plan des Wandels zum Guten wird ausgeführt“ veröffentlicht wurde: „Es fragt sich, wer in Polen regiert: der demokratisch gewählte Sejm oder das Verfassungsgericht.“[18] Nun, das ist der Sinn des „Wandels zum Guten“: Die Frage, wer regiert, soll zu einer rhetorischen Frage werden. Es regiert – sozusagen – der Souverän der letzten Stunde, der die früheren, falschen Entscheidungen der vorherigen Parlamente ungültig macht, Parlamente, die nicht die „Nation“ repräsentierten.

Und so wird ein weiteres Fundament der Demokratie eingerissen: die Fiktion von der Kontinuität des Volks als eines politischen Subjekts. Die PiS verleiht sich durch die Akzentverlagerung vom demos zur „Nation“ das moralische Recht, bei Null zu beginnen. Diesen Denkstil könnte man mit Karl Mannheim die „konservative Utopie“ nennen.[19] Ihr Charakteristikum ist, dass sie nicht aus dem absoluten Nichts heraus entsteht, sondern eine goldene Zeit in der Vergangenheit sucht. In der polnischen Geschichte ist es freilich schwer, eine solche zu finden, weshalb die PiS das soziale Gedächtnis intensiv filtert, um Material für ihre Vision zu ergattern. Dadurch entsteht ein eklektisches Ideenpatchwork, dem unter anderem die Verfassung von 1997 zum Opfer fällt, die dadurch diskreditiert wird, dass sie mit dem der „Nation“ feindlich gesinnten Erbe des Kommunismus assoziiert wird.

Von den pfadabhängigen rechtskulturellen Entwicklungen

Die polnische Verfassung von 1997 hat weder im gesellschaftlichen Empfinden noch in der praktischen Rechtsanwendung, der juristischen Ausbildung oder in der Literatur eine Bedeutung, die etwa mit jener des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar wäre. Bei einer Wahlbeteiligung von knapp über 40 Prozent im Verfassungsreferendum stimmten 53,45 Prozent der Wähler dafür. Der Wortlaut der Verfassung interessierte das Gros der Bürger vor allem wegen der sogenannten Invocatio Dei in der Präambel, deren endgültige Formulierung das Bestreben widerspiegelt, einen weltanschaulichen Kompromiss zu finden. Die Verfassung, mit der niemand vollends zufrieden war, trat in Kraft und rief weniger aktive Abneigung als vielmehr gemäßigtes Interesse hervor, sowohl bei den Bürgern als auch bei den Gerichten, die sich beim Urteil in individuellen Verfahren selten direkt auf sie berufen. Diese Verfassung enthält weder eine Entsprechung der bundesdeutschen Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes) noch etwas in der Art des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4). Es sind keine Schutzmechanismen für den Fall vorgesehen, dass jemand versucht, die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsstruktur gänzlich zu verändern.

Vielleicht fehlte es ihren Schöpfern an Vorstellungskraft, oder vielleicht wurde die Verfassung zu jener Zeit mehr als ein Zeichen der neuen demokratischen Realität betrachtet denn als ein Akt, der diese Realität neu konstituieren sollte. Breite Kreise der Gesellschaft haben sich offensichtlich vor allem daran erinnert, dass die Verfassung unter einer als postkommunistisch eingestuften Regierungspartei verabschiedet wurde.

Heute erklärt die PiS, es sei nötig, die Verfassung zu ändern, die sie als ein Relikt der Vergangenheit betrachtet. Jarosław Kaczyński hat das so ausgedrückt:

„Sie hat den reinen Postkommunismus in Stein gegossen. Der polnische Staatsapparat wurde nicht von Grund auf neu aufgebaut, er ist eine Mutation des kommunistischen Apparats.“[20]

Das Denken in den Kategorien von Zäsuren und neuen Anfängen eint die PiS mit vielen anderen radikalen Anhängern einer Übergangsjustiz (transitional justice) auf der gesamten Welt. Durchleuchtung, gemeinsam mit „naming and shaming“, ist eines der populärsten Instrumente der Übergangsjustiz,[21] die laut PiS in Polen nie wirklich in die Tat umgesetzt wurde. PiS stellt die von ihr konsequent angestrebte „Entkommunisierung“ als einen lange aufgeschobenen Akt der Gerechtigkeit dar, ohne den die neue Existenz Polens nicht wirklich anfangen kann. So solle der „Kunst des Vergessens“ (art of forgetting), wie es der Soziologe Andrzej Zybertowicz, einer der wichtigsten die PiS unterstützenden Intellektuellen, einmal beschrieben hat, ein Ende gesetzt werden.[22]

Weder öffentliche Kritik an der Verfassung noch das Bestreben, sie zu verändern, lassen sich natürlich mit dem Bemühen gleichsetzen, die Demokratie zu beseitigen: In einer Demokratie ist der Inhalt des Rechts eine politische Angelegenheit.[23] Das deutsche Grundgesetz wird auch manchmal kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe an das Bundes­verfassungsgericht, allzu aktiv zu sein.[24] Im polnischen Kontext, ähnlich wie in vielen Transformationsländern, hat diese Kritik aber einen totalisierenden und revolutionären Aspekt. Die Verfassung kann von PiS so erfolgreich kritisiert werden, weil sie als ein Teil des ganzen dysfunktionalen postkommunistischen Systems präsentiert wird, jener „Fassade der Demokratie“, um hier die Worte von Zybertowicz noch einmal anzuführen.[25]

Der Vorwurf, ein Produkt der fassadenhaften Demokratie zu sein, kann grundsätzlich wohl auf die gesamte Rechtslegung nach 1989 angewendet werden, besonders auf die Vorschriften, die gerade der Demokratisierung und der Integration mit der Gemein­schaft der demokratischen Länder dienen. Polen hat vom Beginn der Transformation an juristische und verfassungsmäßige Standards geschaffen, die bestimmt nicht organisch aus dem Geist der „Nation“ hervorgehen. Der Beitritt zu diversen internationalen Organisationen, insbesondere zum Europarat und zur Europäischen Union, hat unter anderem zu gewaltigen rechtlichen Veränderungen geführt, die den neuen Zustand der Interdependenz zwischen Polen und anderen Ländern reflektieren. Gleichzeitig veränderte sich die Gesellschaft: Das Spielfeld wurde größer und das Spiel selbst immer schneller. Die Veränderungen wurden oft in Modernisierungspaketen eingeführt, ohne dass es großzügig Zeit zur Anpassung gegeben hätte, ganz so als gelte es, ein Leben mit Implantaten zu retten.

Dabei wurde die Pfadabhängigkeit von Polens Entwicklung mitunter vernachlässigt. Polens Pfad besteht aus über 20 Jahren Demokratie und fast einem halben Jahrhundert Sozialismus, dem das Trauma des Krieges 1939–1945 vorausging. Davor lag jedoch die unterschätzte, für die Entstehung der gegenwärtigen polnischen Rechtskultur aber wesentliche Zwischenkriegszeit. 1918 hatte Polen nach gut hundert Jahren Teilungszeit genau 21 Jahre zur Verfügung, um sich als politisches und gesellschaftliches Wesen zu konstituieren. Es hatte ein rechtliches Chaos geerbt, das aus Elementen der Gesetzgebung von drei Teilungsmächten, dem napoleonischen Erbe und Resten der polnischen Rechtstradition vor den Teilungen bestand. Das Recht der Zwischenkriegszeit entstand und funktionierte unter unvorstellbar schwierigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umständen, in einer experimentierenden Demokratie, die sich schon recht bald in Richtung Diktatur entwickelte. Es gibt kaum ein besseres Beispiel für die These, dass die Regeln während des Spiels entstehen und dass es manchmal genügt, ausreichend laut „ich prüfe das mal“ zu sagen, um sie zu unterminieren.

Die auf einer solchen Grundlage entstandene Rechtskultur hätte dennoch einen wichtigen Beitrag zur modernen polnischen Demokratie beisteuern können, wäre die Erfahrung der Zwischenkriegszeit tatsächlich aufgearbeitet worden. Die Volksrepublik hatte sie jedoch konserviert und ihre Entzauberung verhindert. Der Kommunismus vertiefte und verstetigte das vielen polnischen Staatsbürgern, besonders den nationalen und ethnischen Minderheiten, vor 1939 nicht fremde Gefühl der Entfremdung vom Recht. Die von der kommunistischen Partei vertretenen Interessen und der Wille des arbeitenden Volkes drückten sich sehr häufig in Aktivitäten aus, die von diesem Volk abgelehnt wurden, auch in der Form von Protesten und Demonstrationen, für die meist die Mitglieder der Arbeiterklasse engagiert wurden. In der Volksrepublik wurde der Staat – auch als Gesetzgeber – von der Bevölkerung als ein in mehreren Sinnen fremder Organismus betrachtet. Das Recht wurde von diesem Fremden ganz offen instrumenta­lisiert, wodurch sich ein gewisser Rechtsnihilismus potenzierte und der Abgrund zwischen Staatsmacht und Bürgern immer tiefer wurde.

Dieses Phänomen hat einer der Väter der modernen empirischen Sozialforschung in Polen, Stefan Nowak, in den 1970er Jahren als „soziologisches Vakuum“ bezeichnet.[26] Gesetzlich wurde dieses Vakuum aber verneint: Die Verfassung der Volksrepublik Polen von 1952 (insbesondere nach den Änderungen von 1976) verkündete Einheit. Im Art. 3 Abs. 3 proklamierte sie sogar die „Front der Nationalen Einheit“, die eine „gemeinsame Handlungsebene der Sozialorganisationen, des arbeitenden Volkes und der patriotischen Vereinigung aller Bürger [. . .]“ schaffen sollte. Natürlich war das eine fiktive Einheit. In den 1980er Jahren, nach der Kollektiverfahrung der Solidarność, die selbst eine euphorische Einheitsempfindung gezeugt hatte und im Trauma des Kriegsrechts von 1981 bis 1983 kulminierte, wurde diese Entfremdung des Staates von der Gesellschaft durch ein intensives Deprivationsgefühl verstärkt.[27] Auf die Erinnerung an all diese fiktiven und entzauberten Formen der Einheit antwortet die PiS mit ihrem Bauplan einer alternativen, gegen den Kommunismus gerichteten, doch wie dieser außerhalb des Rechts fußenden nationalen Einheit.

Die PiS nutzt heute die Erfahrungen aus der Zwischenkriegszeit und der Volksrepublik Polen, wobei sie das kollektive Gedächtnis durch den Filter der konservativen Utopie schickt. Das führt zu einer selektiven Petrifikation der Rechtskultur, die ein Produkt dieser zwei Epochen darstellt und deren wichtiges Element ein Misstrauen gegenüber dem Recht und den Juristen, darunter auch den Verfassungsrichtern, ist. Jarosław Kaczyński drückte das in seiner Erklärung zur Verfassungsgerichtsreform vom Dezember 2015 so aus:

„In den juristischen Debatten kann man versuchen, alles Mögliche zu beweisen. [. . .] Das Verfassungsgericht hat viele Male seine Urteilsrichtungen geändert, viele Male hat es in seinen Interpretationen die Grenzen überschritten.“[28]

Die Grenzen, die hier angesprochen werden, sind aber nicht durch das Recht festgelegt, sondern sie liegen jenseits des Rechtes.

„Die Nation ist der Souverän, der in seinen Befugnissen nicht von den willkürlichen Elementen der Verfassung oder anderen Rechtsakten begrenzt werden kann, die meist auf den sogenannten Generalklauseln wie etwa: Polen ist ein Rechtsstaat, beruhen.“[29]

Das heißt, es werden Korrekturen zum geltenden Recht zugelassen, die im Namen des über dem Recht stehenden Prinzips der Souveränität der „Nation“ erfolgen, vor der jede aufgestellte Norm weichen muss und die sozusagen die Rolle einer universellen Kollisionsregel ausübt. Mit den Beteuerungen von Rechtsstaatlichkeit und Patriotismus geht somit eine fehlende Achtung für einzelne Rechtsnormen und deren selektive Behandlung einher. Im Angesicht der „Nation“ erdreiste sich niemand, von Prozeduren zu sprechen!

Die brutalen politischen Kämpfe im Zwischenkriegspolen standen im Zeichen der massiven Kritik am Sejm, die vor allem vom Sanacja-Lager geübt wurde, das Józef Piłsudski in der zweiten Hälfte der 1920er Jahre gegründet hatte. Sanacja beklagte die Unfähigkeit des Sejm, eine stabile Regierungsmehrheit zu bilden. Unter derlei Um­ständen lasse sich nicht in Einklang mit dem Recht regieren, argumentierten Piłsudskis Anhänger, die auch eine „Verbesserung der Republik“ versprachen. Das Verhältnis der Sanacja zum Recht kann sehr gut mit dem Begriff „rechtlicher Impossibilismus“ beschrieben werden, der auf den Ex-PiS-Politiker Marek Jurek zurückgehen soll, der heute Abgeordneter im Europäischen Parlament ist. Dieser Begriff hatte während der ersten PiS-Koalitionsregierung 2005–2007 einen Riesenerfolg.

Diese Zeit lässt sich im Rückblick als ein Auftakt zur heutigen Verfassungskrise ansehen: Schon damals galt das Verfassungsgericht der PiS als Erzfeind. Ein Kernpunkt des Konflikts war das 2005 von damaligen Warschauer Oberbürgermeister Lech Kaczyński[30] ausgesprochene Verbot der Gleichheitsparade, einer Demonstration in Warschau für Toleranz und Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben. 2006 erklärte das Verfassungsgericht die Rechtsgrundlage dieses Verbots für verfassungswidrig und stellte fest, dass die „Moralüberzeugungen öffentlicher Amtsträger kein Synonym für öffentliche Moral sind“.[31] Jarosław Kaczyński reagierte damals so:

„Bestimmte Gesetze lassen sich heute nicht beschließen, weil sie [den Weg; MB; MK] durch das Verfassungsgericht nicht schaffen. Das Gericht vertritt eine bestimmte politische Richtung, das wird sich aber ändern, wenn es zum Austausch seiner Mitglieder kommt.“[32]

Jarosław Kaczyński hat mehrmals vom rechtlichen Impossibilismus gesprochen, um das Rechtssystem als ein Hindernis darzustellen, das der Staatsmacht im Weg steht.[33] Heute ist die PiS in der Lage, dieses Hindernis entweder abzusenken oder aus dem Weg zu räumen. Die erste PiS-Regierung hatte nicht mal eine stabile Koalition hinter sich. Heute verfügt sie über ein diszipliniertes Parlament mit einer effizienten und aktiven Mehrheit, die das „nationale“ Interesse repräsentiert. Ein solcher Gesetzgeber könnte eigentlich sogar das Recht einhalten, das er selbst beschließt – doch steht dem, ähnlich wie schon in den 1920er Jahren und in der ersten Amtszeit einer PiS-Regierung 2005–2007, die ungeliebte Verfassung im Wege. So wie damals soll nun ihre Veränderung unabdinglich sein, um den „Impossibilismus“ zu überwinden und den Staat „gesunden“ zu lassen.

In seinem Vortrag „Ist Polen ein Rechtsstaat?“ wendete Jarosław Kaczyńskis bereits im Jahr 2010 diese Prinzipien auf den demokratischen Rechtsstaat in Polen an:

„Es gibt in Polen keine Anzeichen für die Existenz eines Rechtsstaates, eines rechtmäßigen Staates. Man sollte sich darüber Gedanken machen, welche Folgen die praktische Anwendung von Prinzipien in unserem Land hat, die sich aus dem Begriff ,Rechtsstaat‘ ergeben.

In Polen wurden in den letzten zwanzig Jahren teilweise die Elemente eines Rechtsstaats konstruiert. Diese Elemente rufen jedoch ganz eigene Folgen hervor, die man mit den Konsequenzen in Verbindung bringen kann, die sich aus dem Fehlen einer rechtmäßigen Regierung erklären lassen. Schon in den 1980er Jahren hatte in unserem Land ein Prozess der „Verrechtlichung“ des kommunistischen Systems begonnen. Viele Dinge wurden reguliert, die zuvor nicht reguliert gewesen waren, es wurden bestimmte Institutionen eingerichtet wie etwa das Verfassungsgericht, das Amt eines Beauftragten für Bürgerrechte, die Verwaltungsgerichte. [. . .] Es kam zu einer Situation, in der man ohne rechtliche Grundlage keine Entscheidung mehr fällen konnte. So wurde auch der rationale Freiraum der Entscheidungsfindung durch Personen begrenzt, die verschiedene staatliche Funktionen ausüben.“[34]

Jarosław Kaczyński negiert hier nicht den Wert des demokratischen Rechtsstaats. Ganz im Gegenteil, er stellt fest, dass Polen nicht für ihn bereit sei, da es sich noch nicht vom Postkommunismus befreit habe. Für bestimmte Güter, sagt Kaczyński, müsse man reif genug sein, doch die Polen seien noch nicht reif. Als Beleg führt er an, dass überstürzt eingeführte Bestandteile des Ideals extrem negative Folge hätten: Sie lähmten die Staatsmacht. Die Rechtsstaatlichkeit als Ursprung der Beschränkungen werde zu einer schädlichen Verrechtlichung, die nicht zu rationalen Entscheidungsspielräumen passt (dies ist ein unerwarteter naturrechtlicher Akzent). Damit kehren wir zu Hobbes zurück: Das Recht, auch wenn es seinem Wesen zufolge der ihrer Natur nach unbeschränkten menschlichen Freiheit Grenzen setzt, darf die Staatsgewalt nicht fesseln.

Der Wert der Prozeduren

Die Verfassungskrise in Polen zeigt nicht nur, welches Schicksal die Idee des demokratischen Rechtsstaats in Polen ereilt, sondern auch die praktischen Folgen einer bestimmten Interpretation der Geschichte des 20. Jahrhunderts. Die westlichen Demokratien, vor allem die deutsche, haben sich nicht nur am Rechtspositivismus die Finger verbrannt, sondern auch an der Idee, es gäbe über dem Recht stehenden Prinzipien, die es der Staatsmacht ermöglichen, außerhalb des Rechts zu agieren. Gustav Radbruchs Kritik vom gesetzlichen Unrecht war einer der vielen Impulse für die Entwicklung der modernen Rechtsphilosophie, neben dem im Zuge der europäischen Integration wachsenden Verständnis dafür, Meinungsunterschiede bei den Werten zu berücksichtigen, denen das Recht dienen soll.

Ein gar nicht selbstverständliches Ergebnis der europäischen Erfahrung war der wachsende Stellenwert, den rechtliche Prozeduren als Grundlage und Fundament des demokratischen Rechtsstaats erlangten. Prozeduren sind keine Staffage, die von Pragmatismus und dem Streben nach Gemeinwohl ohne Gewissensbisse verworfen werden können, wenn sie allzu lästig sind. Wir wissen nur zu gut, dass sich Prozeduren verkehrt und zynisch anwenden lassen. Ihr Wert beruht jedoch darauf, dass sich in ihrer Einhaltung nicht nur Respekt für die Regeln des demokratischen Spiels äußert, sondern auch der Wunsch nach Beteiligung am Spiel, also auch die Bereitschaft, anderen den Status eines Mitspielers zuzuerkennen. Eine derartige Einstellung gegenüber Prozeduren und Spielregeln fehlt der polnischen Rechtskultur womöglich.

Die Verfassungskrise hat das öffentliche Leben in Polen bereits verändert. Die Verfassung steht plötzlich im Zentrum des politischen Lebens, Juraprofessoren legen in landesweiten Medien ihre Überlegungen dar, an deren Subtilität sich bis vor kurzem nur ihre Studenten erfreuen konnten, Journalisten lesen mit Wohlgefallen Paragraphen, Universitäten und gesellschaftliche Organisationen veröffentlichen Erklärungen, Demonstrationen und Protestzüge zur Verteidigung der Verfassung wurden in den größten Städten zur festen Einrichtung, gewöhnliche Bürger haben sogar den Namen des Verfassungsgerichtspräsidenten gelernt. Die Krise hat ein neues Potential für Interesse an der Verfassung entstehen lassen.

Dieses Potential könnte sich jedoch rasch erschöpfen und ein sich vertiefendes Gefühl der Entfremdung hinterlassen. Ein ungeregeltes Korrekturrecht ist eine Bedrohung für jede Autorität. Das politische System hat zwar alle seine Sicherheitsmechanismen noch nicht verloren, doch seine Effektivität ist unterhöhlt worden. Dabei ist deutlich geworden, wie schwach die Spielregeln in der Demokratie sind und wie anfällig das polnische Kulturgedächtnis für utopische Umwälzungen ist.

Eine von außen kommende Korrektur ist kaum zu erwarten, schon allein deshalb nicht, weil die EU, die übrigens der wahrscheinlichste korrigierende Spieler zu sein schien, selbst in einer tiefen Krise steckt. Die Krise der EU macht Polen immun gegen Kritik und lässt die Abneigung steigen, auf andere zu achten. Die Interdependenz zwischen den Staaten der EU wird heute von der Regierungspartei zu propagandistischen Zwecken diskreditiert: Polen ist in der Darstellung der PiS in allen es betreffenden Fragen autonom. Diese Interpretation von Souveränität könnte sich jedoch als kostspielig erweisen. Denn die Interdependenz ist eine Tatsache und betrifft sowohl die Schwächsten als auch die Stärksten.

Die Chancen zur Korrektur von außen werden auch durch die strukturelle Schwäche der globalen und europäischen Öffentlichkeit gemindert. Sie hat heute ganz einfach zu viele Probleme. Es ist unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich, dass man sich auf eines von ihnen genügend konzentrieren wird, um erfolgreich Einfluss ausüben zu können. Dadurch überwiegt eher der Unwille, die Lage zu verschärfen, wofür die EU-Politik gegenüber Ungarn ein aktuelles Beispiel ist.

Das Verfassungsgericht wird den dreißigsten Jahrestag seiner Urteilsverkündung in einer Aura von Kontroversen begehen, wie sie diese Institution wohl noch nie erlebt hat, noch nicht einmal als sie von dem seinem Ende entgegen gehenden kommunistischen Regime blockiert wurde. Die Krise wird sicherlich noch andauern, obwohl es bereits Anzeichen dafür gibt, dass das Interesse an den rechtlichen Problemen aufgrund der immer verworreneren Zustände ermattet. Was hingegen auf die Angelegenheiten in Polen dauerhaften Einfluss haben wird, ist die von der Regierungspartei vertretene Staats- und Rechtsphilosophie. Die Verfassungskrise hat das Ausmaß der geplanten Revision der Spielregeln im demokratischen Rechtsstaat Polen vor Augen geführt. Vor allem hat sie die Naivität derjenigen aufgedeckt, die geglaubt haben oder nach wie vor glauben, dass sich Regeln selbst verteidigen können.

 

Aus dem Polnischen von Peter Oliver Loew, Darmstadt

 

 


[1]   Dieter Grimm: Polens Verfassungsgericht: Grenzen der Mehrheitsherrschaft. FAZ, 4.1.2016.

[2]   Urteil des Verfassungsgerichts vom 3. Dezember 2015, Sign. K 34/15, S. 93 f., S. 3, 53.

[3]   Zitiert nach: <www.tvp.info/22912444/podjalem-te-decyzje-w-imie-dobra-wspolnego-prezydent-o-zaprzysiezeniu-nowych-sedziow-tk-zobacz-oredzie>.

[4]   Äußerung vom 18.11.2015, Website des Präsidenten, <www.prezydent.pl/aktualnosci/ wydarzenia/ art,69,postanowilem-uwolnic-wymiar-sprawiedliwosci-od-sprawy-m-kaminskiego.html>.

[5]   Urteil des Verfassungsgerichts vom 11.5.2007, Sign. K 2/07.

[6]   Urteil des Verfassungsgerichts vom 10.12.2014, Sign. K 52/13.

[7]   Trybunał kręci na siebie bat. Wywiad z Ewą Łętowską, in: Dziennik Gazeta Prawna, 12.10.2015, <http://prawo.gazetaprawna.pl/artykuly/899039,prof-letowska-trybunal-konstytucyjny-kreci-na-siebie-bat.html>.

[8]   Vgl. die Aussagen von Ministerpräsidentin Beata Szydło am 14.12.2015, <www.pap.pl/ aktualnosci/kraj/news,445323,szydlo-publikujemy-akty-prawne-gdy-nie-ma-watpliwosci-ze-nie-bylo-wady.html>, sowie Äußerungen der Kanzleichefin der Vorsitzenden des Ministerrates Beata Kępa vom 10.12.2015, <www.pap.pl/aktualnosci/news,444438,kprm-do-tk-wstrzymana-publikacja-wyroku-trybunalu-z-3-grudnia.html>.

[9]   Ludwig Wittgenstein: Philosophische Untersuchungen. Berlin 2011, Paragraph 83.

[10]  Marta Bucholc: A Global Community of Self-Defense. Frankfurt/Main 2015.

[11]  Polen-Minister verteidigt Mediengesetz, <www.bild.de/bildlive/2016/14-polen-minister-44000764.bild.html>.

[12] Ein repräsentatives Symbol dieser Gedächtnispolitik ist das Museum des Warschauer Aufstandes 1944. Es wurde von Präsident Lech Kaczyński, Jarosławs Bruder, damals noch Oberbürgermeister von Warschau, gefördert. Das Museum ist bis heute das wichtigste institutionelle Erbe der PiS.

[13]  Nie chcę większości w TK. Wywiad z Jarosławem Kaczyńskim. Rzeczpospolita, 17.1.2016,

    <www.rp.pl/Polityka/301179904-Kaczynski-Nie-chce-wiekszosci-w-TK.html#ap-8>.

[14] Zur gespaltenen Gesellschaft auch Karolina Wigura: Polnische Dämonologie, in diesem Band, S. 109–117.

[15]  <www.youtube.com/watch?v=KI5lz3FO4jY>.

[16]  Kaczyński, Nie chcę większości w TK [Fn. 13].

[17]  <www.rp.pl/artykul/9204-LiD-krytykuje-wypowiedz-premiera-o--jednym-narodzie-polskim-.html#ap-2>.

[18]  Plan dobrej zmiany jest wykonywany, rozmowa z Andrzejem Dudą, in: wSieci, 4/2016, S. 8.

[19]  Marta Bucholc: Konserwatywna utopia kapitalizmu. Warszawa 2012.

[20]  Biznes często to przystań ludzi PRL. Rzeczypospolita, 4.9.2013, <http://archiwum.rp.pl/ artykul/1216384-Biznes-czesto-to-przystan-ludzi-PRL.html>.

[21]  J. Savelsberg, R.D. King: Law and Collective Memory, in: Annual Review of Law and Social Science, 3/2007, S. 189–211.

[22] Andrzej Zybertowicz: The Art of Forgetting: The Communist Police State as a Non-reality, in: Susanne Karstedt (Hg.): Legal Institutions and Collective Memories. Oxford/Portland 2009, S. 341–352.

[23] Nebenbei gesagt existiert ein Präzedenzfall für die Pläne der PiS zur Stärkung der Rolle des Sejm gegenüber dem Verfassungsgericht. Bis 1999 konnte der Sejm einen Beschluss des Verfassungsgerichts ablehnen, der ein Gesetz als nicht verfassungskonform erklärte. Es handelte sich dabei um ein Relikt aus der Volksrepublik Polen, das durch Übergangsvorschriften zur Verfassung von 1997 noch zwei Jahre nach deren Inkrafttreten seine Gültigkeit behielt.

[24]  In der Union wächst die Wut auf Karlsruhe. Die Welt, 19.4.2015, <www.welt.de/139747620>. – Karlsruhe ist nicht der bessere Gesetzgeber. SZ, 19.4.2015, <www.sueddeutsche.de/politik/ union-kritisiert-bundesverfassungsgericht-karlsruhe-ist-nicht-der-bessere-gesetzgeber-1.2441625>.

[25] Andrzej Zybertowicz: Demokracja jako fasada: przypadek III RP, in: E. Mokrzycki, A. Rychard, A. Zybertowicz (Hg.): Utracona dynamika, o niedojrzałości polskiej demokracji. Warszawa 2002, S. 173–214.

[26] E. Wnuk-Lipiński, X. Bukowska: Stosunek Polaków do własnego państwa, in: Nauka, 2/2008, S. 7–28.

[27] Ebd., S. 9.

[28] Kaczyński, Nie chcę większości w TK [Fn. 13].

[29] <www.polskieradio.pl/5/3/Artykul/1558077,Spor-wokol-TK-Prezes-PiS-Trybunal-powinien- zajmowac-sie-badaniem-ustaw-a-nie>.

[30] Lech Kaczyński wirkte von 2002 bis 2005 als Oberbürgermeister der Stadt Warschau, danach von 2005 bis 2010 als Präsident Polens. Er starb im April 2010 bei einem Flugzeugsabsturz bei Smolensk in Russland.

[31] Urteil des Verfassungsgerichts vom 18.1.2006, Sign. 21/05.

[32]  E. Siedlecka: Prawo kulą u nogi Prawa i Sprawiedliwości. Gazeta Wyborcza, 21./22.1.2006, <http://ipn.gov.pl/wydzial-prasowy/media-o-ipn/przeglad-mediow-2004-2013/przeglad-mediow-23-stycznia-2006-r>.

[33] Jarosław Kaczyński: Czy Polska jest państwem prawa? Wykład na Uniwersytecie Jagiellońskim, in: Pressje, 24/2011, S. 227–229, <http://pressje.pl/media/pressje_shop/article/ article__issue_7.pdf>. – Die Redaktion versah diesen Text mit der Notiz: „Den Text veröffentlichen wir mit Wissen und Einverständnis von Jarosław Kaczyński ohne seine Autorisierung.“

[34]  Kaczyński, Czy Polska jest państwem prawa? [Fn. 33], S. 227.

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